Braucht eine digitale Visitenkarte ein Impressum?
eDigital Business Cards Redaktion · · · Recht & Datenschutz

Wer im Internet geschäftlich auftritt, kennt die Pflicht zum Impressum von der eigenen Website. Bei einer digitalen Visitenkarte denken viele nicht daran. Dabei ist ein Profil, über das Sie Ihre Leistungen vorstellen und Kunden gewinnen, ebenfalls ein Online-Auftritt. Dieser Beitrag erklärt, wann eine digitale Visitenkarte ein Impressum braucht, welche Angaben hineingehören und wie Sie es im Profil unterbringen. Er beschreibt die Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundsätzliches zum Kauf lesen Sie im Ratgeber zum Kauf einer digitalen Visitenkarte.
Wann ein Profil ein Impressum braucht
In Deutschland regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes die allgemeinen Informationspflichten. Das Gesetz hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, früher § 5 TMG, steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich wenig geändert.
Die Pflicht trifft Anbieter, die digitale Dienste in der Regel gegen Entgelt anbieten. Das wird weit verstanden. Ein Profil, mit dem Sie als Selbstständige, als Betrieb oder als Unternehmen Ihre Leistungen vorstellen, ist meist ein solcher geschäftsmäßiger Auftritt, auch wenn das Profil selbst nichts kostet. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang, nicht die Frage, ob Sie auf dem Profil direkt etwas verkaufen.
Ein rein privates Profil, das Sie zum Beispiel für einen Verein oder für private Kontakte nutzen, braucht in der Regel kein Impressum nach § 5 DDG. Die Grenze ist nicht immer scharf. Wer privat beginnt und später Aufträge über das Profil anbahnt, sollte nachrüsten.
Welche Angaben ins Impressum gehören
Welche Angaben nötig sind, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrem Beruf ab. Zu den typischen Kernangaben gehören:
- Name und Anschrift: bei Einzelunternehmern der vollständige Name, bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen, jeweils mit einer ladungsfähigen Anschrift. Ein Postfach reicht nicht.
- Schnelle elektronische Kontaktaufnahme: eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, meist eine Telefonnummer.
- Register und Registernummer: wenn Sie im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: wenn Sie eine haben, oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
- Aufsichtsbehörde: wenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis braucht, etwa bei Immobilienmaklern nach § 34c der Gewerbeordnung. Der Beitrag zur digitalen Visitenkarte für Immobilienmakler zeigt, wie das im Profil aussieht.
- Berufsrechtliche Angaben: bei reglementierten Berufen wie Ärzten, Anwälten, Architekten oder Steuerberatern die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.
Für Kanzleien kommen weitere Besonderheiten hinzu. Der Beitrag zur digitalen Visitenkarte für Anwälte und Kanzleien beschreibt sie genauer.
Redaktionelle Inhalte: § 18 Abs. 2 MStV
Wenn Ihr Profil journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält, kommt eine weitere Pflicht hinzu. Nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags müssen Sie dann eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift nennen. Das betrifft zum Beispiel einen regelmäßigen Blog im Profil, in dem Sie Fachbeiträge veröffentlichen. Ein Profil mit reinen Kontaktangaben und einer kurzen Selbstbeschreibung fällt in der Regel nicht darunter. Wenn Sie unsicher sind, nennen Sie die verantwortliche Person zusätzlich. Das schadet nicht.
Typische Fehler
Drei Fehler begegnen in der Praxis besonders oft. Erstens fehlt das Impressum ganz, weil das Profil als bloße Visitenkarte gesehen wird. Zweitens ist es zwar vorhanden, aber schwer zu finden, etwa als unbeschrifteter Link am Ende einer langen Liste. Drittens sind die Angaben veraltet: eine alte Anschrift, eine nicht mehr gültige Telefonnummer oder ein Geschäftsführer, der das Unternehmen längst verlassen hat. Prüfen Sie Ihr Impressum deshalb immer dann, wenn sich bei Ihrem Unternehmen etwas ändert, und mindestens einmal im Jahr.
Österreich
In Österreich gelten die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 des E-Commerce-Gesetzes. Dazu gehören unter anderem Name oder Firma, die geografische Anschrift, Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die zuständige Aufsichtsbehörde, die Kammer oder der Berufsverband und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
Hinzu kommt die Offenlegung nach § 25 des Mediengesetzes. Sie gilt für Websites und ähnliche Medien. Für kleine Auftritte, die über die Darstellung des eigenen Unternehmens kaum hinausgehen, sind die Angaben reduziert, etwa auf Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz. Viele österreichische Unternehmen fassen die Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz und dem Mediengesetz in einem gemeinsamen Abschnitt zusammen.
Schweiz
Die Schweiz kennt keine Impressumspflicht im deutschen Sinn. Wer jedoch Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich der E-Mail-Adresse machen. In der Praxis führen viele Schweizer Unternehmen deshalb ebenfalls ein Impressum. Für ein Profil, das Kunden aus Deutschland oder Österreich anspricht, ist das ohnehin sinnvoll.
Und die gedruckte Karte?
Für die Karte selbst gilt die Impressumspflicht nach § 5 DDG nicht, denn eine Karte aus PVC, Holz oder Metall ist kein digitaler Dienst. Anders das Profil, auf das sie führt: Sobald jemand die Karte antippt oder den QR-Code scannt, landet er auf einem Online-Auftritt. Dort müssen die Angaben zu finden sein. Sie müssen also nichts zusätzlich auf die Karte drucken. Es reicht, wenn das Profil hinter der Karte vollständig ist. Prüfen Sie das am besten mit einem fremden Smartphone, so wie es Ihre Kundinnen und Kunden erleben.
Rechtsgrundlagen im Überblick
| Land | Rechtsgrundlage | Kernangaben |
|---|---|---|
| Deutschland | § 5 DDG, bei redaktionellen Inhalten zusätzlich § 18 Abs. 2 MStV | Name oder Firma, Anschrift, E-Mail und schneller Kontaktweg, Register, USt-IdNr., Aufsichtsbehörde, Berufsangaben |
| Österreich | § 5 ECG und Offenlegung nach § 25 MedienG | Name oder Firma, Anschrift, E-Mail, Firmenbuch, Aufsichtsbehörde, Kammer, USt-IdNr., Unternehmensgegenstand |
| Schweiz | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG | Identität und Kontaktadresse einschließlich E-Mail |
So kommt das Impressum ins Profil
Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Als Faustregel gilt: Besucher sollten es mit höchstens zwei Klicks erreichen. Für eine digitale Visitenkarte gibt es zwei praktische Wege.
Ein Link zum Impressum Ihrer Website
Wenn Ihre Website bereits ein vollständiges Impressum hat, verlinken Sie es im Profil. Nennen Sie den Link eindeutig „Impressum“. Ein Link mit der Aufschrift „Mehr“ oder „Über uns“ ist zu unklar. Prüfen Sie regelmäßig, ob der Link noch funktioniert, etwa nach einem Umbau der Website.
Ein Dokument im Profil
Wenn Sie keine eigene Website haben, legen Sie das Impressum als PDF im Bereich Dokumente ab. Dokumente gehören zum Tarif Brand Presence. Benennen Sie die Datei ebenfalls eindeutig. Achten Sie darauf, dass das Dokument im Profil weit genug oben steht und nicht hinter vielen anderen Inhalten verschwindet.
Ein Beispiel für Aufbau und Gliederung zeigt unser eigenes Impressum. Es nennt den Betreiber, die Kontaktwege, das Register und die verantwortliche Person. Ihr eigenes Impressum muss natürlich Ihre eigenen Angaben enthalten.
Mehrere Profile im Unternehmen
Wenn ein Unternehmen Profile für viele Beschäftigte anlegt, braucht nicht jede Person ein eigenes Impressum. Anbieter ist in der Regel das Unternehmen. Es genügt meist, wenn jedes Profil denselben eindeutig beschrifteten Link zum Impressum des Unternehmens enthält. Legen Sie diesen Link in der gemeinsamen Vorlage fest, damit er auf keinem Profil fehlt. Für Selbstständige in einem Netzwerk, etwa freie Beraterinnen unter einer gemeinsamen Marke, kann es anders aussehen. Wer auf eigene Rechnung arbeitet, ist meist selbst Anbieter und braucht eigene Angaben.
Impressum und Datenschutzerklärung
Das Impressum sagt, wer hinter dem Profil steht. Die Datenschutzerklärung sagt, was mit den Daten der Besucher geschieht. Beides gehört zusammen, wenn Sie über das Profil Daten erheben. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag zur digitalen Visitenkarte und DSGVO.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Welche Angaben Sie im Einzelfall brauchen, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Beruf und Ihrem Angebot ab. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer Kammer, einem Berufsverband oder einer Anwältin beraten.
Häufige Fragen
Braucht jede digitale Visitenkarte ein Impressum?
Nein. In der Regel braucht ein Profil ein Impressum, wenn Sie es geschäftlich nutzen. Ein rein privates Profil fällt meist nicht unter § 5 DDG.
Reicht ein Link zum Impressum meiner Website?
In der Regel ja, wenn der Link eindeutig mit „Impressum“ beschriftet und leicht zu finden ist. Prüfen Sie regelmäßig, ob er noch funktioniert.
Was ist der Unterschied zwischen TMG und DDG?
Das Digitale-Dienste-Gesetz hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich wenig geändert.
Gilt die Impressumspflicht auch in der Schweiz?
Eine Impressumspflicht wie in Deutschland gibt es dort nicht. Wer online Leistungen anbietet, muss aber nach dem Schweizer UWG Identität und Kontaktadresse mit E-Mail angeben.
Was gehört bei einem Profil mit Blog ins Impressum?
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift nach § 18 Abs. 2 MStV. Ein Profil mit reinen Kontaktangaben fällt in der Regel nicht darunter.
Wo lege ich das Impressum im Profil ab?
Entweder als eindeutig beschrifteten Link zu Ihrer Website oder als PDF im Bereich Dokumente. Wichtig ist, dass Besucher es mit höchstens zwei Klicks erreichen.
Nächster Schritt
Stellen Sie Ihre Pflichtangaben zusammen und entscheiden Sie, ob Sie auf Ihre Website verlinken oder ein Dokument hinterlegen. Sehen Sie sich danach die digitale Visitenkarte mit Dokumenten und Links an. Weitere Beiträge finden Sie im Ratgeber-Bereich.